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§ 13 BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Weitere Absätze wurden nicht vergeben.

4. Abschnitt

Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen Unterweisung

§ 13.

(1) Jeder/jede Arbeitnehmer/in ist vor Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines/ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.

Weitere Absätze wurden nicht vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10009121

Dokumentnummer

NOR12115564

alte Dokumentnummer

N6199851782L

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