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4. Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen Unterweisung
§ 13.
(1) Jeder/jede Arbeitnehmer/in ist vor Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines/ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.
Weitere Absätze wurden nicht vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
10009121
Dokumentnummer
NOR12115564
alte Dokumentnummer
N6199851782L
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