Fußböden, Wände und Decken
§ 6.
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie
- 1. keine Stolperstellen aufweisen,
- 2. befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
- 3. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
- 4. gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird.
(2) Fußböden sind so zu gestalten, daß
- 1. sie ein Gefälle zu einem Abfluß mit Geruchsverschluß aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
- 2. Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, daß verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie
- 1. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
- 2. keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
- 3. gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird, und
- 4. im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen.
(4) Es ist dafür zu sorgen, daß durchsichtige Wände
- 1. als solche deutlich gekennzeichnet sind und
- 2. im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
- a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
- b) so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, daß die Arbeitnehmer/innen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 31. Dezember 1998.
Schlagworte
Wandoberfläche
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115128
alte Dokumentnummer
N6199813034U
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