Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 38.
Es ist dafür zu sorgen, daß Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
Schlagworte
Waschraum, Aufenthaltsraum, Bereitschaftsraum
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115160
alte Dokumentnummer
N6199813066U
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