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§ 38 AStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 38.

Es ist dafür zu sorgen, daß Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Waschraum, Aufenthaltsraum, Bereitschaftsraum

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115160

alte Dokumentnummer

N6199813066U

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