Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 25.
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
- 1. in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
- 2. direkt ins Freie führen.
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
- 1. Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;
- 2. Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;
- 3. Räume in Untergeschossen, sofern es sich handelt um
- a) Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
- b) kulturelle Einrichtungen,
- c) Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder
- d) Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale).
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden:
- 1. von Abs. 1 Z 1 abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen;
- 2. von Abs. 1 Z 2 abweichende Räume, wenn
- a) es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen und
- b) Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Abs. 1 möglichst nahekommt.
- 3. Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Z 2 lit. b führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10% der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen.
(5) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muß
- 1. so gelegen und so beschaffen sein, daß von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
- 2. mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 5.
(7) Abs. 5 ist in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 nicht anzuwenden und in den Fällen des Abs. 4 Z 1 und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.
(8) § 47 ist anzuwenden auf
- 1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1951;
- 2. dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.
Schlagworte
Bahnhofshalle
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115147
alte Dokumentnummer
N6199813053U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)