Verbotene Betriebe
§ 2.
Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten:
- 1. in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;
- 2. bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);
- 3. in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;
- 4. an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.
Schlagworte
Geldgewinn, Beschäftigungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020
Gesetzesnummer
10009096
Dokumentnummer
NOR12115113
alte Dokumentnummer
N6199812949O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)