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§ 5 PT-ZV 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Umleitdienst“

§ 5

Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist.

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