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§ 2 PT-ZV 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Kriterien für die Verwendung „Mithilfe/BÜK“

§ 2

Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung in den Abteilungskanzleien des Verwaltungsdienstes, die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.

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