Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen
§ 14.
(1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen und die Sprengelwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters) den Ausschlag. Ist ein Kommissionsmitglied an der Abgabe seiner Stimme verhindert, so ist das Ersatzmitglied stimmberechtigt.
(3) Über die Beratungen und Beschlüsse der Kommissionen sind Niederschriften anzulegen, die von den Mitgliedern der Kommissionen zu unterschreiben sind. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115021
alte Dokumentnummer
N6199812644O
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