vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 65 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Schlichtungsstelle

§ 65

In den dem PBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen gemäß § 72 Abs. 1 PBVG in Verbindung mit den Abschnitten 2 und 3 des 1. Hauptstückes des III. Teiles sowie § 159 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung, SchliSt-Geo), BGBl. Nr. 444/1987, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem PBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)