Teilnahme an den Unterweisungen der jugendlichen Arbeitnehmer
§ 45
(1) An den Unterweisungen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten bei Dienstantritt der Jugendlichen durchzuführen sind, um diese auf die im Betrieb bestehenden besonderen Unfallgefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benutzung zu unterrichten (§ 24 Abs. 1 Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, idF BGBl. I Nr. 126/1997), hat das zuständige Organ der Jugendvertretung durch ein Mitglied teilzunehmen.
(2) Ebenso hat das zuständige Organ der Jugendvertretung durch ein Mitglied an den Unterweisungen der Jugendlichen teilzunehmen, die vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung durchgeführt werden (§ 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen).
(3) Der Betriebsinhaber hat das zuständige Organ der Jugendvertretung von der Abhaltung einer Unterweisung (Abs. 1 und 2) so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.
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