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§ 3 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

§ 3

Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (§ 2) die Namen und die Geburtsdaten der am Tag der Betriebsversammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebsversammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebsversammlung verlangt.

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