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§ 59 KGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1999

Außerkrafttreten

§ 59

§ 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft; er ist jedoch auf Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2000 weiter anzuwenden.

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