Vorauszahlung des Leistungsaufwandes
§ 51.
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die Leistungen und die Beiträge zur Krankenversicherung monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat zu bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.
Schlagworte
Verwaltungskosten
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Gesetzesnummer
10009066
Dokumentnummer
NOR40215052
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