Teilzeitbeschäftigung
§ 21
Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung beträgt 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Teilzeitbeschäftigung
§ 21
Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung beträgt 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.
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