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§ 1 KGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Abschnitt 1

Leistungsarten

§ 1

Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. 1. das Karenzgeld;
  2. 2. die Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige;
  3. 3. der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
  4. 4. die Wiedereinstellungsbeihilfe.

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