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§ 11 BaeckAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Wöchentliche Ruhezeit bei Schichtarbeit

§ 11

(1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung, die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 9 und 10 geregelt werden.

(2) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 1 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß den Arbeitnehmer/innen jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR12112079

alte Dokumentnummer

N6199656943J

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