III. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen
§ 75.
Personalvertretungsorgane, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer (31. Dezember 1998) im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Für die im § 3 Z 4 genannten Dienststellen des Bundes bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Personalvertretungsorgane nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Soweit auf Grund anderer das öffentlich-rechliche (Anm.: richtig: öffentlich-rechtliche) Dienstverhältnis betreffende Bundesgesetze und Verordnungen den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte zustehen, werden sie für die vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach diesem Bundesgesetz wahrgenommen.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009010
Dokumentnummer
NOR12111839
alte Dokumentnummer
N6199656232J
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