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§ 66 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Freizeitgewährung

§ 66.

Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 68, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111830

alte Dokumentnummer

N6199656223J

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