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§ 5 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Arbeitnehmerbegriff

§ 5.

(1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen des Betriebs bzw. Unternehmens beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters.

(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht:

  1. 1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
  2. 2. leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
  3. 3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
  4. 4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
  5. 5. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.

Schlagworte

Schulungszweck

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111769

alte Dokumentnummer

N6199656162J

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