ABSCHNITT 3
Personalvertretungsfonds Personalvertretungsumlage
§ 48.
(1) Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes und des Unternehmens kann von den Arbeitnehmern eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (einschließlich der Zulagen und Nebengebühren, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.
(2) Die Personalvertreterversammlung hat die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage zu beschließen. Auf Verlangen von mindestens 1 Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens hat jedoch darüber eine Abstimmung in den Betriebsversammlungen stattzufinden. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend. Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung zu errichten, so obliegt die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage der Betriebsversammlung.
(3) Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)auszahlung an den Personalvertretungsfonds abzuführen.
Schlagworte
Lohnauszahlung, Gehaltsauszahlung
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009010
Dokumentnummer
NOR12111812
alte Dokumentnummer
N6199656205J
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