II. TEIL
BETRIEBSVERFASSUNG
1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2.
Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009010
Dokumentnummer
NOR12111766
alte Dokumentnummer
N6199656159J
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