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§ 18 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Zahl der Mitglieder

§ 18.

(1) Der Vertrauenspersonenausschuß besteht in einem Betrieb mit bis zu zehn Arbeitnehmern aus einem Mitglied, in einem Betrieb mit 11 bis 20 Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern und in einem Betrieb mit 21 bis 100 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern. In einem Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmer, mit mehr als 700 Arbeitnehmern für je weitere 200 Arbeitnehmer die Zahl der Vertrauenspersonenausschußmitglieder um ein Mitglied. Bruchteile von 100 bzw. 200 werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ohne Einfluß.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111782

alte Dokumentnummer

N6199656175J

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