Vorsitz
§ 14.
Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses, in den Fällen des § 13 Abs. 2 dem Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009010
Dokumentnummer
NOR12111778
alte Dokumentnummer
N6199656171J
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