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§ 14 DA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

§ 14.

Der Direktor bzw. die Direktorin ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für

  1. 1. die Einrichtung der Lehrgänge und Höheren Lehrgänge,
  2. 2. die Erstellung von Lehrplänen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 1,
  3. 3. die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluss von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien gemäß § 4 Abs. 1,
  4. 4. die Erstattung von Vorschlägen bezüglich jener Angelegenheiten, die vom Kuratorium zu besorgen oder zu genehmigen sind, mit Ausnahme der Erstellung des Dreiervorschlages gemäß § 10 Abs. 1 Z 7,
  5. 5. die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der Professoren und Professorinnen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 3.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237341

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