§ 2
(1) Die Wochendienstzeit der Soldaten
- 1. an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2,
- 2. an der Theresianischen Militärakademie, die
- a) am Vorbereitungssemester oder
- b) am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder
- c) an der Truppenoffiziersausbildung,
- 3. an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen,
beträgt 50 Stunden.
(2) Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.
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