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§ 2 SFK-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1995

Qualitätskriterien der Fachausbildung

§ 2

Die Fachausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Daher sind bei der Fachausbildung folgende Qualitätskriterien einzuhalten:

  1. 1. Die Ausbildung muß praxis- und anwendungsorientiert erfolgen.
  2. 2. Der Ausbildung muß ein geschlossenes Gesamtkonzept zugrunde liegen.
  3. 3. Die Ausbildung muß lernzielorientiert erfolgen.
  4. 4. Die Ausbildung muß modernen methodisch-didaktischen Anforderungen genügen.
  5. 5. Lernkontrollen und Prüfungen müssen sich an Lernzielen orientieren.

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