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§ 5 V-BMWA-BGBl 1995/30

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Geheimhaltung

§ 5

Teilnehmer/innen an Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind zur Verschwiegenheit über Inhalt und Ergebnis der Beratungen verpflichtet. Davon ausgenommen ist die Berichterstattung an die entsendende oder beiziehende Institution.

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