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§ 1 AMSprV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 1

Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (§ 24 Abs. 2 und 3 AMSG),

  1. 1. des Leiters der regionalen Geschäftsstelle und
  2. 2. des Landesgeschäftsführers,

    umfasst den im Folgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Z 1) und der jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Z 2) des Arbeitsmarktservice.

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