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§ 60 AMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

2. HAUPTSTÜCK

Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft

§ 60

(1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.

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