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§ 50 AMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Arbeitsmarktrücklage

§ 50.

(1) Das durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40257470

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