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§ 46 AMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Rechnungsabschluß

§ 46

Für die Gebarung des in § 42 umschriebenen Tätigkeitsbereiches hat das Arbeitsmarktservice dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Rechnungshof alle für die Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bundes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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