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§ 14 AMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Aufgaben und Verfahren

§ 14.

(1) Das Landesdirektorium hat die Grundsätze der Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland festzulegen. Es hat im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrates (§ 6 Z 3 bis 9) die Präliminarien festzulegen und die Geschäftsführung des Landesgeschäftsführers und der Leiter der Geschäftsstellen zu überwachen.

(2) In den Aufgabenbereich des Landesdirektoriums fallen folgende Angelegenheiten:

  1. 1. Bewilligung des Arbeitsprogrammes auf Landesebene,
  2. 2. Präliminarien des Landes-Arbeitsmarktservice,
  3. 3. Entscheidung über die Verwendung der für den im § 41 umschriebenen eigenen Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel,
  4. 4. Vorschläge für die Besetzung der Funktion des Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters,
  5. 5. Antrag auf vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses des Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters,
  6. 6. Festlegung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland einschließlich der Aufteilung der von der Bundesorganisation für Leistungen gemäß dem 2. Teil,
  1. 3. Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen,
  1. 7. Beschlußfassung über Konzepte gemäß § 16 Abs. 2 Z 6,
  2. 8. Beschlußfassung über die Einrichtung der regionalen Geschäftsstellen und
  3. 9. Beschlußfassung über die Schaffung besonderer Einrichtungen der Landesorganisationen (§ 18) und der regionalen Organisationen (§ 23 Abs. 2).

(3) Das Landesdirektorium wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Es ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder mindestens zwei Mitglieder des Landesdirektoriums unter Angabe von Gründen verlangen.

(4) Das Landesdirektorium ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen.

(5) Das Landesdirektorium faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Das Landesdirektorium kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse sowie zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice des Bundeslandes obliegenden Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die weiteren Mitglieder des Landesdirektoriums (§ 13 Abs. 1) können zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben einen Kontrollausschuß einsetzen. Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Landesdirektoriums sind.

(7) Jedes weitere Mitglied des Landesdirektoriums (§ 13 Abs. 1) kann vom Landesgeschäftsführer Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice des Bundeslandes verlangen.

(8) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesdirektoriums und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 und auf ein ihren Aufgaben angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.

(9) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums und die Ausschußmitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108611

alte Dokumentnummer

N6199436582J

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