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§ 42 BauV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2004

5. ABSCHNITT

Brandschutzmaßnahmen Allgemeines

§ 42.

(1) An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.

(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.

(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen vorzusehen.

Schlagworte

Schweißarbeit, Schneidearbeit

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40054937

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