§ 9h
(1) § 5 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(2) Die §§ 4 und 6a treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(3) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 ist weiterhin auf jene Fälle anzuwenden, in denen Kindererziehungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als Ersatzzeiten gelten und nach Art. 15 Abs. 1 lit. c der Durchführungsverordnung bei Zusammentreffen mit Zeiten einer Pflichtversicherung aus einem anderen Mitgliedstaat verdrängt werden.
(4) §§ 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 sind weiterhin auf Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.
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