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§ 8a SV-EG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abfindung

§ 8a.

Besteht wegen Nichterfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf eine österreichische Pension und werden die österreichischen Versicherungszeiten von einem anderen Staat aufgrund eines Abkommens oder der Verordnung für die Berechnung der Leistung nach dessen Rechtsvorschriften übernommen, besteht kein Anspruch auf Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z 1 ASVG, § 148a Abs. 1 Z 1 GSVG, § 139a Abs. 1 Z 1 BSVG oder § 66 NVG 2020.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Gesetzesnummer

10008889

Dokumentnummer

NOR40264440

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