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§ 5 SV-EG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Zum Inkrafttreten vgl. § 9j Abs. 1 Z 1 und 2.

Zugangsstelle

§ 5.

(1) Der Dachverband betreibt für die zu ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger die Zugangsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches nach Art. 78 der Verordnung und den Art. 2 bis 4 der Durchführungsverordnung.

(2) Der Dachverband betreibt auch für andere durch Bundesgesetz eingerichtete Rechtsträger die Zugangsstelle. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.

(3) Ob und inwieweit der Dachverband auch für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit als Betreiber der Zugangsstelle tätig ist, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.

(4) Der Dachverband betreibt auch für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit die Zugangsstelle. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.

(5) Der Dachverband ist als Betreiber der Zugangsstelle insbesondere zuständig für:

  1. 1. die Einrichtung und den Betrieb der Zugangsstelle (einschließlich der Erstellung allgemeiner Informationsmaterialen und allgemeiner Schulungsunterlagen),
  2. 2. die Einrichtung und den Betrieb der Schnittstelle für den zentralen nationalen Datenaustausch,
  3. 3. die Einrichtung und den Betrieb der Schnittstelle für den zentralen europäischen Datenaustausch gemäß den Verordnungen,
  4. 4. die Betreuung der nationalen Einträge in der öffentlich zugänglichen Datenbank nach Art. 88 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (Master Directory),
  5. 5. die Vertretung Österreichs gegenüber der Europäischen Union im Rahmen des Elektronischen Datenaustausches von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI).

(6) Datenübermittlungen an die Zugangstelle sind unter Verwendung der entsprechenden strukturierten elektronischen Dokumente (SED) nach Art. 1 Abs. 2 lit. c und d der Durchführungsverordnung ausschließlich elektronisch (Art. 1 Abs. 2 lit. e der Durchführungsverordnung) durchzuführen.

(7) Für den Vollziehungsbereich bundesgesetzlicher Bestimmungen über folgende Leistungen kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der jeweils sachlich zuständigen BundesministerIn durch Verordnung Koordinierungsstellen festlegen, über welche die Datenübermittlungen zu oder von der Zugangsstelle erfolgen, sofern andernfalls aufgrund der Unübersichtlichkeit der Struktur dieses Sektors die Gefahr von falschen Adressierungen der SEDs aus den anderen Mitgliedstaaten besteht und damit verbunden ein vermehrter Koordinierungsbedarf für den Dachverband entstehen kann:

  1. 1. Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
  2. 2. Familienleistungen,
  3. 3. Pflegegeld,
  4. 4. Leistungen der Sondersysteme für Beamte, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung erfasst werden,
  5. 5. Leistungen an Berufsgruppen, die nach § 5 GSVG oder einer gleichartigen Bestimmung von der Pflichtversicherung ausgenommen sind.

(8) Ob und inwieweit auch für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit Koordinierungsstellen eingerichtet werden, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.

(9) Der Dachverband hat die technischen Spezifikationen für die elektronische Datenübermittlung über die Zugangsstelle festzulegen und im Internet so zu veröffentlichen, dass Veränderungen auf Dauer nachvollziehbar bleiben und der jeweils aktuelle Stand einfach zu ermitteln ist. Wird er im übertragenen Wirkungsbereich tätig, so ist er bei der Festlegung technischer Spezifikationen an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden. Der Dachverband hat seine Organisation als Zugangsstelle nach dem E‑Government-Gesetz sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes nach dem Unternehmensserviceportalgesetz so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen nach den Abs. 1 bis 4 und 8 seine Tätigkeit für die anderen, hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Zugangsstelle Dienstleister nach § 4 Z 5 DSG 2000 für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm übergebenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen.

(10) Sofern nach einem Abkommen die erforderlichen Daten elektronisch auszutauschen sind, gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend.

Schlagworte

Bürgerserviceportal

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

10008889

Dokumentnummer

NOR40210499

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