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§ 3a AVRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Informationspflicht

§ 3a.

Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über

  1. 1. den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  2. 2. den Grund des Übergangs,
  3. 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
  4. 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
  1. schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40028940

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