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§ 2i AVRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2024

Mehrfachbeschäftigung

§ 2i.

(1) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.

(2) Der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die

  1. 1. mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
  2. 2. der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40260838

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