§ 2a.
Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sind nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008872
Dokumentnummer
NOR40014851
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