§ 3b.
Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 und § 3a Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR40130111
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