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§ 3b BPGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3b.

Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 und § 3a Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40130111

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