vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 BPGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Mitwirkung

§ 33.

(1) Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 3), Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln.

(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) sind verpflichtet, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik der Pflegevorsorge im Einzelfall zu übermitteln:

  1. 1. Versicherungsnummer der Bezieher von Pflegegeld und Ordnungsbegriff des Entscheidungsträgers
  2. 2. Geschlecht der Bezieher von Pflegegeld
  3. 3. Postleitzahl und Bundesland des Wohnsitzes der Pflegegeldbezieher
  4. 4. Art der Grundleistung, zu der das Pflegegeld gewährt wird
  5. 5. Stufe des Pflegegeldes
  6. 6. Art der Behinderung
  7. 7. Art und Höhe der anrechenbaren Geldleistung gemäß § 7
  8. 8. Ruhen des Pflegegeldes und Ruhensgrund gemäß § 12
  9. 9. Übergang, Übergangsgrund und Höhe der übergehenden Leistung gemäß § 13
  10. 10. Höhe des Betrages, mit dem das Pflegegeld gemäß § 20 durch Sachleistungen ersetzt wurde
  11. 11. Höhe und Grund der Ausgleichszahlungen gemäß § 44
  12. 12. Höhe der Leistungen bei Auslandsaufenthalt gemäß § 46 bzw. § 500 ASVG und Aufenthaltsstaat
  13. 13. Auszahlungsbetrag der Pflegegelder
  14. 14. Datum und Art der Anträge
  15. 15. Datum und Art der Erledigungen
  16. 16. Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen sowie das Gesamtausmaß des festgestellten Pflegebedarfes
  17. 17. Höhe des Betrages, der gemäß § 18 Abs. 2 an den Empfänger des Kostenersatzes ausbezahlt wird.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Ämter der Landesregierungen, die Sozialhilfeverbände, der Fonds Soziales Wien, die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 1.

(4) Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz der in § 22 Abs. 1 Z 3 genannte Entscheidungsträger zuständig, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken.

(5) Die Ämter der Landesregierungen, der Landesschulrat für Oberösterreich, die Österreichische Post AG, die Telekom Austria AG und die Österreichische Postbus AG sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 sowie der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 sämtliche für die Übernahme der Pflegegeldfälle auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 erforderlichen personenbezogenen Daten in elektronisch verwertbarer Form zeitgerecht zu überlassen.

(6) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer pflegebezogenen Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für das damit im Zusammenhang stehende Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren den Ländern auf Anfrage folgende hiefür erforderliche personenbezogene Daten elektronisch durch eine Abfragemöglichkeit bei der Bundespflegegeld-Datenbank zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Pflegegeldstufe, Anweisungsbetrag der Leistung und Anweisungsmonat,
  2. 2. Beginn der Leistung,
  3. 3. Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges.

(7) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in pseudonymisierter Form aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF an die Gesundheit Österreich GmbH zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006 in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch zu übermitteln:

  1. 1. Pflegegeldstufe,
  2. 2. Veränderung der Pflegegeldstufe,
  3. 3. Anzahl der Ruhenstage pro Monat,
  4. 4. Erschwerniszuschlag,
  5. 5. Postleitzahl.

(8) Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

Schlagworte

Betreuungsmaßnahme, Betreuungseinrichtung, Kostenerstattungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40264536

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte