Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
§ 21.
(1) Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder.
(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Bund bzw. der zuständige Unfallversicherungsträger.
Schlagworte
Einkommensteuerfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR40149429
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)