Vollziehung
§ 48
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 40 die Länder,
- 2. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,
- 3. hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.
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