IV. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen Frauenförderung an Justizanstalten
§ 44
Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.
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