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§ 42 B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium

§ 42.

(1) Für Studienwerberinnen, Studienwerber und Studierende an Universitäten gilt ferner, dass sie auch im Zusammenhang mit ihrem Studium, insbesondere bei

  1. 1. der Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium,
  2. 2. dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnehmerzahl,
  3. 3. der Anmeldung zu Prüfungen,
  4. 4. der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen,
  5. 5. der Beurteilung des Studienerfolges,
  6. 6. der Festlegung des Themas und der Betreuung von Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Abschlussarbeiten und
  7. 7. der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Einrichtungen der Universität

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium belästigt werden. Auf die Belästigung sind die Bestimmungen der §§ 8, 8a und 16 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle des Ausdrucks „Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers“ der Ausdruck „Vertreterin oder Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht oder beantragt wird“,
  2. 2. an die Stelle des Ausdrucks „Arbeitsumwelt“ der Ausdruck „Studienumwelt“ und
  3. 3. an die Stelle des Ausdrucks „zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis“ der Ausdruck „zum Studium, auf den Studienerfolg oder den Studienfortgang an dieser Universität“

Schlagworte

Bakkalaureatsarbeit, Magisterarbeit

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40265350

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