Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe
§ 33
Die Interministerielle Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:
- 1. Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst im Sinne des 1. und 2. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,
- 2. Ausarbeitung von Vorschlägen für die Frauenförderung nach dem
- 2. Abschnitt des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,
- 3. Koordination der Arbeitsgruppen und
- 4. Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Interministeriellen Arbeitsgruppe in der Kommission.
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