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§ 32 B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2021

4. Abschnitt

Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen Einrichtung und Mitgliedschaft

§ 32.

(1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.

(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:

  1. 1. die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
  2. 2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.

(3) Die im Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister im Bundeskanzleramt für Frauen und Integration zu führen

Schlagworte

Postbediensteter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40229501

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