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§ 22b B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Zusammensetzung der Senate

§ 22b.

(1) Jeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.

(2) Jedem Senat gehören als Mitglieder an:

  1. 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
  2. 2. eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
  3. 3. eine auf Vorschlag der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
  4. 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
  5. 5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
  1. a) Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
  2. b) in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat je ein Mitglied jedes Senates

  1. 1. zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
  2. 2. zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40274601

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