II. Teil
Institutionen und Verfahren
1. Hauptstück
Institutionen Einteilung
§ 21
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
- 1. die Gleichbehandlungskommission des Bundes,
- 2. die Gleichbehandlungsbeauftragten,
- 3. die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen,
- 4. die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
- 5. die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und
- 6. Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)